Werden im Besteuerungsverfahren Auskünfte von Dritten und Sachverständigen eingeholt bzw. von Dritten die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden gefordert, bestimmt sich ihre Entschädigung nach § 107 AO in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (
In Steuerstraf- oder in Bußgeldverfahren, in denen das Finanzamt die Ermittlungen selbständig durchführt, sind die zu Beweiszwecken herangezogenen Zeugen und Sachverständigen entsprechend § 405 AO zu vergüten.
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