Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Zuteilung von Feinstaubplaketten durch die Kfz-Zulassungsbehörde bittet das Bayerische Landesamt folgende bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung zu vertreten:
Die Ausgabe der Feinstaubplaketten erfolgt durch die zur Durchführung der Abgasuntersuchung berechtigten Stellen (z.B. DEKRA, TÜV und Kfz-Werkstätten) nach einer vorherigen Berechtigungsprüfung anhand der Fahrzeugdokumente und der Eintragung des Kfz-Kennzeichens in die Plakette. Ein hoheitliches Anbringen der Plaketten ist dabei nicht vorgesehen. Die o.g. privaten Stellen werden nicht als beliehene Unternehmer, sondern auf eigene Rechnung tätig.
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