Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 05.11.2010
S 2285.2.1-22/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 05.11.2010 (S 2285.2.1-22/3 St32) - DRsp Nr. 2010/80535

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 05.11.2010 - Aktenzeichen S 2285.2.1-22/3 St32

DRsp Nr. 2010/80535

Steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland; Zweisprachige türkische Unterhaltserklärungen

Die Botschaft der Republik Türkei hatte dem Auswärtigen Amt mit Verbalnote vom 10.01.2008 (nicht abgedruckt) mitgeteilt, dass die in den zweisprachigen deutschtürkischen Unterhaltserklärungen für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an in der Türkei lebende Angehörige vorgesehene Bestätigung der Meldedaten durch die Meldebehörden nicht erfolgen könne. Die Meldebehörden seien nicht befugt, die Unterhaltserklärungen zu bestätigen und die Bestätigung ginge über standesamtliche Angaben hinaus. Wie bisher solle eine Bestätigung durch den Verwaltungsbezirkspräsidenten (Vali) in den Provinzen und den Landrat (Kaymakam) in Kreisen zugelassen werden.

Daraufhin wurde die in das Formular-Management-System des BMF (http://www.formulare-bfinv.de) eingestellte zweisprachige deutsch-türkische Unterhaltserklärung um die Bestätigung der Meldedaten durch den Verwaltungsbezirkspräsidenten (Vali) bzw. den Landrat (Kaymakam) ergänzt.