Aufgrund der durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BStBl. 2007 I S. 815) mit Wirkung ab 2007 neu eingeführten Steuerbefreiung von Einnahmen aus einer nebenberuflich ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit (sog. Ehrenamtsfreibetrag) nach § 3 Nr. 26a EStG gilt für die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer Folgendes:
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