§ 1304 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1304 BGB Geschäftsunfähigkeit

§ 1304 Geschäftsunfähigkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.