§ 1 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 04.05.2020
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217 vom 16.08.2023

§ 1 BBiG Ziele und Begriffe der Berufsbildung

§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen. (3) 1Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. 2Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. (4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,