Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2020 -
Der Gegenstandswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
I. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde im eigenen Namen gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro und begehrt die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 Euro.
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