FG Köln - Beschluss vom 12.08.2020 (2 Ko 1600/20)
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführer. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. I. Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Terminsgebühr. Im Ausgangsverfahren [...]