Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der hinsichtlich der Beklagten zu 2) ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 5. März 2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Kläger an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten werden auf 4.523,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.391,70 € seit dem 12. Januar 2018 und aus weiteren 2.132,00 € seit dem 22. Mai 2018 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 2) vom 17. Mai 2018 abgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
I.
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