OLG Oldenburg - Beschluss vom 11.01.2018
1 Ws 551/17
Normen:
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; VV RVG Nr. 4142;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 KLs 68/14

Keine Wertgebühr bei Rückgewinnungshilfe

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 1 Ws 551/17

DRsp Nr. 2019/15525

Keine Wertgebühr bei Rückgewinnungshilfe

Die Tätigkeiten des Verteidigers zur Abwehr eines dinglichen Arrestes mit dem Ziel der Rückgewinnung lösen keine Gebühr nach Nr.4142 VV RVG aus. Denn es handelt sich noch nicht um einen endgültigen Vermögensverlust.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 22. September 2017,

mit dem die aufgrund des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 19. Mai 2015 von der Staatskasse an den früheren Angeklagten zu erstattenden weiteren notwendigen Auslagen für die im Zusammenhang mit dem dinglichen Arrest erfolgte anwaltliche Vertretung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auf 1.977,78 Euro festgesetzt worden sind,

auf Kosten des früheren Angeklagten aufgehoben.

Normenkette:

StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; VV RVG Nr. 4142;

Gründe:

I.

Das Landgericht Oldenburg hat den früheren Angeklagten mit Urteil vom 19. Mai 2015 vom Vorwurf des Betruges in 48 Fällen freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Das Urteil ist seit dem 2. Oktober 2015 rechtskräftig.