Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Erinnerungsführerin eine Erledigungsgebühr zu erstatten ist.
In der Hauptsache stritten die Beteiligten im Verfahren
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 16.02.2017 machte der Berichterstatter ausweislich Seite 6 des Protokolls einen Einigungsvorschlag. Der Berichterstatter hielt eine steuerliche Berücksichtigung der Hälfte der von der Finanzverwaltung hinzugeschätzten Beträge für angemessen. Daraufhin wurde um 11:50 Uhr der Erörterungstermin unterbrochen und um 12:15 Uhr fortgesetzt. Im Anschluss erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dem Vorschlag des Berichterstatters zuzustimmen.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 06.07.2017 begehrte die Erinnerungsführerin die Festsetzung einer Erledigungsgebühr i.H.v. 1,0 gemäß Nr. 1003 VV RVG i.H.v. 2733 €.
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