BVerfG - Beschluss vom 16.05.2018 (2 BvR 883/14)
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 [...]