OVG Bremen - Beschluss vom 25.01.2017
1 S 2/17
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 2589/16

Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung; Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit

OVG Bremen, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 1 S 2/17

DRsp Nr. 2017/2401

Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung; Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit

Bei einer Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Herabsetzung des Gegenstandswerts auf die Hälfte des Hauptsachestreitwerts nicht angezeigt, wenn aus zeitlichen Gründen die rechtzeitige Durchführung eines Hauptsacheverfahrens regelmäßig nicht in Betracht kommt und das einstweilige Rechtsschutzverfahren faktisch zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2016 - 3 V 2589/16 - wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren 3 V 2589/16 auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe