Der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 9. August 2017 wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Erinnerung und die Anschlusserinnerung werden zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren.
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