Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.635,91 EUR festgesetzt.
Der zulässige Antrag des Bevollmächtigten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. (vgl. § 33 Abs. 2 RVG) beruht auf § 33 Abs. 1 RVG. Da es für das vorliegende Verfahren an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt, setzt das Gericht auf Antrag der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. den Wert des Gegenstandes durch Beschluss der Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG) selbständig fest.
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