OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.06.2016
14 LB 1/16
Normen:
LDG § 4; LDG § 41 Abs. 1; LDG § 77 Abs. 1; LDG § 77 Abs. 2; VwGO § 161 Abs. 2; GKG § 3 Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 5/14

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Disziplinarverfügung bei Vorliegen eines Dienstvergehens eines Beamten

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 14 LB 1/16

DRsp Nr. 2016/12147

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Disziplinarverfügung bei Vorliegen eines Dienstvergehens eines Beamten

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer, Einzelrichter - vom 06. Mai 2015 ist unwirksam.

Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 13 %; der Beklagte zu 87 %.

Normenkette:

LDG § 4; LDG § 41 Abs. 1; LDG § 77 Abs. 1; LDG § 77 Abs. 2; VwGO § 161 Abs. 2; GKG § 3 Abs. 2; RVG § 2 Abs. 2;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 LDG, § 66 BDG, § 4 LDG i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist sogleich auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06. Mai 2015 unwirksam ist (vgl. § 4 LDG, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).