OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.06.2016 (12 E 246/16)
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 7870,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde [...]