OLG Oldenburg - Beschluss vom 04.10.2016
2 W 49/16
Normen:
RVG § 7;
Fundstellen:
MDR 2017, 179
NJW 2017, 9
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1221/15

Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.10.2016 - Aktenzeichen 2 W 49/16

DRsp Nr. 2016/19713

Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

1. Werden zwei einfache Streitgenossen verklagt und werden für sie zwei Rechtsanwälte derselben Partnergesellschaft tätig, kann die Auslegung ergeben, dass beide Streitgenossen denselben Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit beauftragt haben, so dass im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die fiktiven Gebühren für die Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zuzüglich des Mehrvertretungszuschlages zu berücksichtigen ist. 2. Ein Streitgenosse kann in diesem Fall gegen den unterlegenen Prozessgegner grundsätzlich nur den seinem Anteil am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil geltend machen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg - Rechtspflegerin - vom 03.08.2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.

2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.261,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 7;

Gründe:

I.