OLG Bamberg - Beschluss vom 08.02.2016
4 W 120/15
Normen:
RVG -VV Nr. 2501; RVG -VV Nr. 2503; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2016, 9
Vorinstanzen:
AG Forchheim, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen II 383/13

Entstehung der Geschäftsgebühr bei vorbereitender AkteneinsichtAnwendungsbereich der Beratungsgebühr

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen 4 W 120/15

DRsp Nr. 2016/3791

Entstehung der Geschäftsgebühr bei vorbereitender Akteneinsicht Anwendungsbereich der Beratungsgebühr

1. Eine vorbereitende Akteneinsicht durch den Anwalt führt nicht zur Entstehung der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 RVG -VV, wenn die Akteneinsicht ausschließlich zur Beratung dient und es zum Betreiben eines Geschäfts, also zu einer über die Beratung hinausgehenden Tätigkeit, nicht kommt.2. Die Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 RVG -VV deckt sämtliche mit der Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten und damit auch eine vorbereitende Akteneinsicht ab (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.10.2014, 12 W 220/14 <[...]>).

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 12.11.2015, Az. 1 UR II 383/13, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2501; RVG -VV Nr. 2503; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt (im Folgenden: Anwalt) und die Staatskasse streiten darum, ob die Akteneinsichtnahme mit der Beratungsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2501 abgegolten ist oder eine Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2503 entstehen lässt.