LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.02.2016
2 Ta 389/15
Normen:
RVG § 55; RVG § 56; RVG § 33; BGB § 195;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1381/08

Rechtsfolgen der nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB erfolgten Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren hinsichtlich der Erhebung der Verjährungseinrede

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 389/15

DRsp Nr. 2016/11552

Rechtsfolgen der nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB erfolgten Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren hinsichtlich der Erhebung der Verjährungseinrede

Eine nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB für Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse auf Antrag erfolgte Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 RVG stellt keinen Verzicht auf die von der Staatskasse anschließend erhobene Erhebung der Verjährungseinrede dar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 30. September 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. September 2015 - Az. 7 Ca 1381/08 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 55; RVG § 56; RVG § 33; BGB § 195;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung.