FG Köln - Beschluss vom 04.07.2016
10 Ko 1493/15
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; VV- RVG Abs. 4 Vorbem. 3;

Erstattung verschiedene Positionen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach einer Steuerfahndungsprüfung

FG Köln, Beschluss vom 04.07.2016 - Aktenzeichen 10 Ko 1493/15

DRsp Nr. 2016/15086

Erstattung verschiedene Positionen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach einer Steuerfahndungsprüfung

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass die vom Beklagten/Erinnerungsgegner dem Kläger/Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 17.309,27 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden dem Erinnerungsführer zu 80 % und dem Erinnerungsgegner zu 20 % auferlegt.

Die übrigen Bestimmungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses bleiben bestehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; VV- RVG Abs. 4 Vorbem. 3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten sind in Bezug auf ihre Erstattung verschiedene Positionen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses streitig.