BVerwG - Beschluss vom 25.10.2016
5 P 8.15
Normen:
MBG SH § 34 Abs. 1; MBG SH § 53 Abs. 6; MBG SH § 54 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 108
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 11/14
OVG Schleswig-Holstein, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LB 2/14

Bestehen einer Kostentragungspflicht der Dienststelle hinsichtlich der Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person im Einigungsstellenverfahren

BVerwG, Beschluss vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 5 P 8.15

DRsp Nr. 2017/266

Bestehen einer Kostentragungspflicht der Dienststelle hinsichtlich der Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person im Einigungsstellenverfahren

1. Sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. kann auch ein Rechtsanwalt sein.2. Die Dienststelle ist gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. zur Tragung der Kosten einer von Mitgliedern der Einigungsstelle beauftragten sachverständigen Person nur verpflichtet, wenn der Beauftragung eine Abwägungsentscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung vorausgegangen ist, die auch die Höhe der damit verbundenen Honorarforderung miteinbezieht.

Tenor

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen/Land - vom 23. April 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen

Normenkette:

MBG SH § 34 Abs. 1; MBG SH § 53 Abs. 6; MBG SH § 54 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht im Streit, ob die Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person zu einem nach schleswig-holsteinischem Mitbestimmungsrecht geführten Einigungsstellenverfahren zu tragen.