OVG Sachsen - Beschluss vom 23.07.2015
1 E 57/15
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 55/15

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Antrags eines Nachbarn auf Aufhebung der erteilten Baugenehmigung

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 1 E 57/15

DRsp Nr. 2016/5640

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Antrags eines Nachbarn auf Aufhebung der erteilten Baugenehmigung

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. April 2015 - 4 L 55/15 - geändert.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige, auf eine Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen (§ 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG) ist begründet.

Der vom Verwaltungsgericht auf 3.750,- € festgesetzte Streitwert ist nach Auffassung des Senats gem. Nr. 9.7.1 des hier maßgeblichen Streitwertkatalogs 2013 bei Mehrfamilienhäusern nunmehr auf 10.000,- € - festzusetzen, wobei dieser Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiterhin um die Hälfte zu reduzieren ist (Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013).