Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. April 2015 -
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die zulässige, auf eine Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen (§ 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG) ist begründet.
Der vom Verwaltungsgericht auf 3.750,- € festgesetzte Streitwert ist nach Auffassung des Senats gem. Nr. 9.7.1 des hier maßgeblichen Streitwertkatalogs 2013 bei Mehrfamilienhäusern nunmehr auf 10.000,- € - festzusetzen, wobei dieser Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiterhin um die Hälfte zu reduzieren ist (Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013).
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