OVG Bremen - Beschluss vom 24.04.2015
1 S 250/14
Normen:
VV- RVG Nr. 1002;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 800/14

Ursächlichkeit einer anwaltlichen Tätigkeit für die Erledigung des Rechtsstreits als Voraussetzung für eine Erledigungsgebühr

OVG Bremen, Beschluss vom 24.04.2015 - Aktenzeichen 1 S 250/14

DRsp Nr. 2015/10127

Ursächlichkeit einer anwaltlichen Tätigkeit für die Erledigung des Rechtsstreits als Voraussetzung für eine Erledigungsgebühr

1. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit ursächlich für die Erledigung des Rechtsstreits war.2. Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine lassen keine Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der Fassung des 2. KostRModG entstehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 1002;

Gründe

I.