OLG Naumburg - Beschluss vom 25.02.2015
2 Verg 2/14
Normen:
ZPO § 103; ZPO § 104 Abs. 1; RVG § 16; RVG § 17; RVG § 14; GWB § 128 Abs. 4 S. 5; GWB § 115 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK LSA 14/13
VK Sachsen-Anhalt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK LSA 6/14

Höhe der Anwaltsgebühren im Verfahren vor der Vergabekammer

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 2 Verg 2/14

DRsp Nr. 2015/9524

Höhe der Anwaltsgebühren im Verfahren vor der Vergabekammer

1. Das Beschwerdegericht ist berechtigt, im Rahmen seiner Kostenfestsetzung auch die Aufwendungen des obsiegenden Verfahrensbeteiligten festzusetzen, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind. Es bleibt offen, ob das Beschwerdegericht zu dieser Kostenfestsetzung auch verpflichtet ist. 2. Hat das Beschwerdegericht eine Entscheidung in der Hauptsache einschließlich einer Kostenentscheidung getroffen, so liegt hierin zugleich ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel bezüglich der Erstattungspflicht für Kosten und Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer. 3. Überschreitet der vom Verfahrensbevollmächtigten des obsiegenden Verfahrensbeteiligten vorgenommne Gebührenansatz einer Rahmengebühr die einem Rechtsanwalt im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 14 RVG eingeräumte Toleranzgrenze von 20 % nicht, so kommt ihr kraft Gesetzes Verbindlichkeit zu und hindert das Beschwerdegericht daran, eigene Vorstellungen über einen angemessenen Gebührenansatz an die Stelle der Festlegungen der Verfahrensbevollmächtigten zu setzen.