LSG Sachsen - Beschluss vom 09.03.2015
8 AS 951/13 B KO
Normen:
SGG § 101 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6; RVG § 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; VV- RVG Nr. 3104; VV- RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SF 1086/12

fiktive Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs - PKH-Vergütung; Regelungslücke; Sozialgerichtliches Verfahren; Vergütungsfestsetzung

LSG Sachsen, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen 8 AS 951/13 B KO

DRsp Nr. 2015/5079

fiktive Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs - PKH-Vergütung; Regelungslücke; Sozialgerichtliches Verfahren; Vergütungsfestsetzung

In Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, fällt nach der bis 31.07.2013 geltenden Rechtslage keine sog. fiktive Terminsgebühr an, wenn ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden ist. Weder weist Nr. 3106 VV RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) eine planwidrige Regelungslücke auf, die im Wege der Analogie zu schließen ist, noch gebietet Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG eine solche Auslegung.

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. April 2013 geändert und die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 226,10 € festgesetzt.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6; RVG § 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; VV- RVG Nr. 3104; VV- RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) Nr. 3106;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) in einem sozialgerichtlichen Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts.