I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. April 2013 geändert und die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 226,10 € festgesetzt.
II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) in einem sozialgerichtlichen Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts.
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