FG Münster - Beschluss vom 17.09.2015
10 Ko 2261/15 KFB
Normen:
RVG § 17 Abs. 1 Nr. 1a; VV RVG Nr. 3200; RVG § 60;

Höhe der Geschäftsgebühr im Kindergeldverfahren

FG Münster, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 10 Ko 2261/15 KFB

DRsp Nr. 2015/19687

Höhe der Geschäftsgebühr im Kindergeldverfahren

Für die Anwendbarkeit des neuen Gebührenrechts (1.8.2013) kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des unbedingten Auftrags des Mandanten zur Klageerhebung an, nicht dagegen auf den Zeitpunkt der Vollmachterteilung zur außerprozessualen und prozessualen Vertretung des Bevollmächtigten.

Normenkette:

RVG § 17 Abs. 1 Nr. 1a; VV RVG Nr. 3200; RVG § 60;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der anzusetzenden Geschäftsgebühr.

Der Erinnerungsgegner begehrte mit seiner am 11.12.2014 erhobenen Klage (10 K 4016/14 Kg) die Bewilligung von Kindergeld, nachdem sein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.08.2012 mit Einspruchsentscheidung vom 22.07.2014 als unbegründet zurück gewiesen worden war. Am 29.08.2012 hatte der Erinnerungsgegner seinem Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht zur Vertretung in sonstigen Verfahren und zur Prozessführung erteilt.