Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Beschwerde war gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch die Einzelrichterin zu entscheiden.
Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige, insbesondere den Beschwerdewert von 200,- € erreichende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend in Höhe des Auffangwertes festgesetzt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|