OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.02.2014
3 O 45/12
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 128/12

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Zustimmungsverfahren zur Kündigung eines Schwerbehinderten nach billigem Ermessen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 3 O 45/12

DRsp Nr. 2014/3067

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Zustimmungsverfahren zur Kündigung eines Schwerbehinderten nach billigem Ermessen

Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Zustimmungsverfahren zur Kündigung eines Schwerbehinderten auf 5.000,00 Euro entspricht billigem Ermessen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Über die Beschwerde war gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch die Einzelrichterin zu entscheiden.

Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige, insbesondere den Beschwerdewert von 200,- € erreichende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend in Höhe des Auffangwertes festgesetzt.