Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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