OVG Hamburg - Urteil vom 28.01.2014
3 Bf 60/13
Normen:
HmbVwVfG § 80 Abs. 2; VwGO § 123; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; BerHG § 1 Abs. 1; BerHG § 12 Abs. 1; RVG § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2014, 452
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 3426/10

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für einen Widerspruch gegen die Versagung einer Zulassung zum Studium innerhalb der Widerspruchsfrist

OVG Hamburg, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 3 Bf 60/13

DRsp Nr. 2014/3959

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für einen Widerspruch gegen die Versagung einer Zulassung zum Studium innerhalb der Widerspruchsfrist

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für einen Widerspruch gegen die Versagung einer Zulassung zum Studium ist innerhalb der Widerspruchsfrist in der Regel nicht notwendig i.S. des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil solche Widersprüche regelmäßig keiner qualifizierten Begründung bedürfen und im Wesentlichen den Zweck haben, den Eintritt der Bestandkraft des Ablehnungsbescheides zu vermeiden und dem Studienbewerber die Möglichkeit eines auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens nach § 123 VwGO offen zu halten oder zu eröffnen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HmbVwVfG § 80 Abs. 2; VwGO § 123; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2;