Auf die Beschwerde der Beklagten werden der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10.09.2012 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 22.04.2013 dahin abgeändert, dass der Betrag der von der Beklagten in dem Verfahren 1 K 1444/11 zu erstattenden Kosten auf 405,90 Euro festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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