LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.02.2014
L 10 AS 354/13
Normen:
SGB X § 63 ; RVG § 5 ; VV RVG Nr 2400 ; VV RVG Nr. 1002 ; VV RVG Nr. 1005 ;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1499/09

Gebührenansatz des Rechtsanwalts für Tätigkeit im WiderspruchsverfahrenGebührensteigerungErledigungsgebühr

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen L 10 AS 354/13

DRsp Nr. 2014/7767

Gebührenansatz des Rechtsanwalts für Tätigkeit im WiderspruchsverfahrenGebührensteigerungErledigungsgebühr

1. Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren beträgt regelmäßig 240 Euro. Eine höhere Gebühr kommt nur bei überdurchschnittlich umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit in Frage. 2. Die Aufhebung einer bewilligten Leistung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit ist kein besonderes problematisches Verfahren und wirkt sich somit nicht zusätzlich gebührenerhöhend aus. 3. Für eine Erledigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1005 i.V.m. VV- RVG im isolierten Vorverfahren muss der Anwalt eine besondere, über Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende Tätigkeit an den Tag legen, die durch Einwirkung auch auf den Widerspruchsführer nachweislich in der Beendigung des Widerspruchsverfahrens resultiert.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 ; RVG § 5 ; VV RVG Nr 2400 ; VV RVG Nr. 1002 ; VV RVG Nr. 1005 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe die Kosten von zwei Widerspruchsverfahren von der Beklagten zu erstatten sind.