LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2014
L 2 AS 3053/13
Normen:
SGG § 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 105 Abs. 1 S. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung vom 22.12.2011; VV RVG Nr. 2400; VV RVG Nr. 2401;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 08.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1238/13

Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im erfolgreichen Widerspruchsverfahren gegen eine Kostenentscheidung; Zurückverweisung bei einem Verfahrensmangel mit der Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 3053/13

DRsp Nr. 2014/16631

Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im erfolgreichen Widerspruchsverfahren gegen eine Kostenentscheidung; Zurückverweisung bei einem Verfahrensmangel mit der Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme

1. In dem erfolgreichen Widerspruchsverfahren gegen die ablehnende Kostenentscheidung im Abhilfebescheid zur Hauptsache richtet sich die Vergütung des Kostenwiderspruchsverfahrens nach Nr. 2400 VV RVG und nicht nach Nr. 2401 VV RVG. Eine Vorbefassung in demselben Verwaltungsverfahren liegt nicht vor. Allerdings ist ein solches Kostenwiderspruchsverfahren als unterdurchschnittlich in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit einzustufen. Dies rechtfertigt eine Absenkung der Gebühr auf 120 €.