OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.11.2013
1 O 127/13
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 30/13

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 1 O 127/13

DRsp Nr. 2014/2819

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Errechnung des Beschwerdewerts bei Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Beschwerde gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Gegen eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts findet die Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG). Beides ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.