Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Beschwerde gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Gegen eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts findet die Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG). Beides ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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