OLG Bamberg - Beschluss vom 07.01.2013 (6 W 51/12)
I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 06.11.2012 abgeändert: Der Streitwert des Rechtsstreits wird einheitlich auf 59.469,80 EUR festgesetzt. II. [...]