FG Hessen - Beschluss vom 31.01.2013
1 Ko 2202/11
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; VV- RVG Nr. 1002 S. 1; StBGebV § 40; RVG § 15a; VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4; VV- RVG Nr. 3200; StBGebV § 28; StBGebV § 11;

Anrechnung; Erinnerung; Erledigungsgebühr; Geschäftsgebühr; Kostenfestsetzung; Verfahrensgebühr

FG Hessen, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 1 Ko 2202/11

DRsp Nr. 2013/3429

Anrechnung; Erinnerung; Erledigungsgebühr; Geschäftsgebühr; Kostenfestsetzung; Verfahrensgebühr

Die Erinnerung vom 16.09.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.09.2011 in dem Klageverfahren 1 K 935/11 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens und die gerichtlichen Auslagen hat der Erinnerungsführer zu tragen.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; VV- RVG Nr. 1002 S. 1; StBGebV § 40; RVG § 15a; VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4; VV- RVG Nr. 3200; StBGebV § 28; StBGebV § 11;

Gründe:

I. Der Erinnerungsführer begehrt den Ansatz einer Geschäftsgebühr mit dem Höchstsatz von 25/10 für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Des Weiteren begehrt er für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren 1 K 935/11 den Ansatz einer Erledigungsgebühr und wendet sich gegen die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr für das außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren.