Auf die Beschwerde des Verteidigers wird der Beschluss des Landgerichts - große Strafkammer - Stuttgart vom 12. Juni 2012
a u f g e h o b e n.
2.Der Beschluss der Urkundsbeamtin des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 2012 wird dahin
a b g e ä n d e r t,
dass die Vergütung des gerichtlich bestellten Verteidigers auf
4.030,88 €
festgesetzt wird.
Bereits ausbezahlte Gebühren sind anzurechnen.
3.Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).
I.
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