OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.04.2012
1 W 10/12
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 4; GKG § 63; GKG § 68; RVG § 32;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 73/11

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht; Berücksichtigung der Sachverständigenkosten und der Unkostenpauschale bei der Bemessung des Streitwerts im Verkehrsunfallprozess

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2012 - Aktenzeichen 1 W 10/12

DRsp Nr. 2012/14238

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht; Berücksichtigung der Sachverständigenkosten und der Unkostenpauschale bei der Bemessung des Streitwerts im Verkehrsunfallprozess

1. Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über eine Beschwerde, die sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht richtet, als "nächst höheres" Gericht im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG zuständig, obwohl das Oberlandesgericht im Instanzenzug in der Hauptsache nicht zur Entscheidung befugt wäre. 2. Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben (im Anschluss an BGH NJW 2007, 1752). 3. Andererseits wirken vorprozessual oder gar prozessbegleitend aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (vgl. BGH NJW 2007, 3289).