LAG Nürnberg - Beschluss vom 15.05.2012 (6 TaBV 60/11)
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 6.000,-- festgesetzt. Die Anträge der Arbeitgeberin sind mit dem 1,5-fachen des Regelwertes des § 23 Abs. 3 RVG angemessen bewertet. 1. Die begehrte [...]