Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 14.01.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren
Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens (§ 123 VwGO) nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich sind insoweit nicht subjektive Vorstellungen, sondern die objektive Bedeutung, die der jeweilige Verfahrensgegenstand für den Antragsteller hat.
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