OLG Braunschweig - Beschluss vom 22.03.2011
2 W 18/11
Normen:
RVG § 15a Abs. 1; RVG § 58 Abs. 2; RVG § 55 Abs. 5 S 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 14.02.2011

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 2 W 18/11

DRsp Nr. 2012/9132

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe

1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, ist nur insoweit auf den Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse anzurechnen, als sie die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung für das konkrete Verfahren übersteigt. Hiernach kommt ein Abzug von dem gegen die Staatskasse bestehenden Anspruch nur dann in Betracht, wenn die Anrechnung dazu führt, dass die Differenz völlig beglichen ist. 2. Die vom Senat vor Einführung des § 15a RVG in dem Beschluss vom 12.09.2008 (2 W 358/08, NJW-RR 2009, 558) vertretene Auffassung, dass die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnungsvorschriften von vornherein nur in gekürzter Höhe entstehe, ist mit der vom Gesetzgeber in § 15a Abs. 1 RVG vorgenommenen Klarstellung nicht (mehr) zu vereinbaren. An ihr wird nicht mehr festgehalten.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Braunschweig gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 14.02.2011 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.