Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozial-
gerichts Schleswig vom 15. September 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller war in dem Verfahren S 11 SO 661/05 vor dem Sozialgericht Schleswig im Rahmen der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. Juni 2006 als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Das Verfahren erledigte sich durch Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2006.
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