LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.01.2011
L 2 SF 173/10 B
Normen:
JVEG § 1 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8; JVEG § 9; SGG § 109; ZPO § 407a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 74 SF 14/10

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Sachverständigenvergütung bei Verletzung von Mitteilungspflichten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 173/10 B

DRsp Nr. 2011/3332

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Sachverständigenvergütung bei Verletzung von Mitteilungspflichten

1. Grundsätzlich ist die Vergütung eines Sachverständigen nach dem JVEG im Falle des § 109 SGG auf die Höhe des Vorschusses zugzüglich einer unschädlichen Überschreitung von 10 % zu kürzen, wenn der Sachverständige seine Mitteilungspflicht verletzt hat. 2. Dies gilt dann nicht, wenn der Kläger nachträglich bereit ist, die vollen Kosten des Gutachtens zu übernehmen. 3. Die Überschreitung des aufgezeigten Kostenrahmens kann allerdings nur dann erstattet werden, wenn diese Ansprüche nach dem JVEG begründet wären. 4. Eine Vorschussleistung oder Nachzahlungsbereitschaft des Klägers im Hinblick auf nach dem JVEG nicht begründete Ansprüche des Sachverständigen bleibt rechtlich bedeutungslos.

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2010 wird abgeändert.

Die Vergütung des Antragstellers wird auf 1.176,70 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 1 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8; JVEG § 9; SGG § 109; ZPO § 407a Abs. 3 S. 2;

Gründe: