Auf die Beschwerde des Klägervertreters vom 10.05.2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 19.04.2011 abgeändert:
Die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung gem. § 45 RVG wird auf 1.042,68 € festgesetzt.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
I. Das Arbeitsgericht Hildesheim hat mit Beschluss vom 15.10.2010 dem Kläger auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe ab 18.05.2010 für die erste Instanz - bis auf den mit der Klage geltend gemachten Antrag zu 5) - bewilligt und ihm im Wege der Prozesskostenhilfe den in D-Stadt ansässigen Beschwerdeführer zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Hildesheim ansässigen Anwalts beigeordnet.
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