Die Gegenstandswertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird, soweit ihr nicht mit Beschluss vom 17.03.2011 abgeholfen wurde, zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 06.04.2011 keine eigenständige Beschwerde darstellt, sondern lediglich die Wiederholung der Beschwerde vom 17.02.2011, die vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.03.2011, der der Sache nach ein teilweise abhelfender Beschluss ist, nicht vollständig erledigt worden ist.
In der Sache ist die Beschwerde unbegründet. Es trifft zu, dass einige Landesarbeitsgerichte in vergleichbaren Fällen die Freistellungsvereinbarung mit dem Betrag des während der Freistellung zu zahlenden Gehalts bewerten. Zwingend ist dies jedoch keinesfalls. So setzt die Beschwerdekammer grundsätzlich den Wert der Freistellungsvereinbarung mit 25 % des anfallenden Entgelts an.
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