LAG Chemnitz - Beschluss vom 27.09.2011
4 Ta 209/11 (9)
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BVGa 6/11

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zu Schulungszwecken

LAG Chemnitz, Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 209/11 (9)

DRsp Nr. 2011/18216

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zu Schulungszwecken

Der Antrag des Betriebsrats, eines seiner Mitglieder zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung i. S. d. § 37 VI BetrVG freizustellen, stellt eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit dar.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1./Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und Beteiligten zu 1. in erster Instanz wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 28.06.2011 - 9 BVGa 6/11 -

a b g e ä n d e r t :

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und Beteiligten zu 1. des Ausgangsverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

2. Der Beschwerdewert wird auf 564,15 € festgesetzt.

3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts.