Auffangstreitwert für ein Verfahren wegen eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 AO nur bei schwieriger oder besonders umfangreicher Tätigkeit Anspruch des Rechtsanwalts auf eine höhere als 1,3-fache Geschäftsgebühr keine Toleranzgrenze für den Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr keine Erstattung unnötig gefertigter Kopien oder von Fahrtkosten der Mandanten
FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen 2 KO 225/11
DRsp Nr. 2011/19140
Auffangstreitwert für ein Verfahren wegen eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1AO nur bei schwieriger oder besonders umfangreicher Tätigkeit Anspruch des Rechtsanwalts auf eine höhere als 1,3-fache Geschäftsgebühr keine Toleranzgrenze für den Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr keine Erstattung unnötig gefertigter Kopien oder von Fahrtkosten der Mandanten
1. Wird ein Klageverfahren allein wegen der Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks i.S. von § 165 Abs. 1AO geführt, ist als Streitwert der Auffangstreitwert von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2GKG anzusetzen.
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