Die von dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Februar 2011 von € auf € herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Erinnerungsführer zu 63 % und der Erinnerungsgegner zu 37 % zu tragen.
I. Im Klageverfahren 10 K 2699/09 haben die Beteiligten nach Erlass geänderter Steuerbescheide den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Berichterstatterin hat daraufhin mit Beschluss vom 30. November 2010 die Kosten des Verfahrens zu 92 % dem Finanzamt und zu 8 % dem Kläger auferlegt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt.
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