EuGH - Urteil vom 22.12.2010
Rs. C-279/09
Normen:
EU-Charta Art. 47; GKG § 12 Abs. 1; Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26, S. 41) Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26,; S. 41) Art. 6 Abs. 3; ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 116; ZPO § 122 Abs. 1; ZPO § 123;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
KG, vom 30.06.2009

Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht; Prozesskostenhilfe für eine juristische Person; Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch innerstaatliche Regelung bei fehlendem Allgemeininteresse; DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH gegen Bundesrepublik Deutschland

EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen Rs. C-279/09

DRsp Nr. 2011/527

Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht; Prozesskostenhilfe für eine juristische Person; Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch innerstaatliche Regelung bei fehlendem Allgemeininteresse; DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH gegen Bundesrepublik Deutschland

1. Der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist dahin auszulegen, dass seine Geltendmachung durch juristische Personen nicht ausgeschlossen ist und dass er u. a. die Befreiung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und/oder der Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen kann. 2. Der nationale Richter hat insoweit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigen, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.