LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.08.2009
L 1 B 141/09 SF E
Normen:
RVG -VV Nr. 1005; RVG -VV Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SK 80/08

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; qualifizierte anwaltliche Tätigkeit als Voraussetzung der Gebühr nach Nr. 1005, 1006 RVG-VV

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen L 1 B 141/09 SF E

DRsp Nr. 2009/20299

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; qualifizierte anwaltliche Tätigkeit als Voraussetzung der Gebühr nach Nr. 1005, 1006 RVG -VV

Ergeht nach der Beweisaufnahme ein richterlicher Hinweis und überzeugt der Anwalt seinen Mandanten in der daraufhin angesetzten achtminütigen Verhandlungspause von der Aussichtslosigkeit des Verfahrens, so liegt eine qualifizierte anwaltliche Tätigkeit vor, die eine Gebühr nach Nr. 1005, 1006 VVRVG rechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Mai 2009 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer ist mit 755,65 EUR zu vergüten.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1005; RVG -VV Nr. 1006;

Gründe: