FG Hessen - Beschluss vom 28.01.2009
7 Ko 3125/08
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 3 Nr. 3;

Streitwertberechnung in finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren - Streitwert; Aussetzungsverfahren; Finanzgericht; Nebenabgaben; Folgesteuern

FG Hessen, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 7 Ko 3125/08

DRsp Nr. 2009/10756

Streitwertberechnung in finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren - Streitwert; Aussetzungsverfahren; Finanzgericht; Nebenabgaben; Folgesteuern

1. Nebenabgaben (Zinsen) und Folgesteuern (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), die von der festgesetzten Steuer oder von dem zu versteuernden Einkommen abhängen, bleiben bei der Streitwertberechnung nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz grundsätzlich außer Betracht und zwar auch dann wenn sie in dem Klageantrag ausdrücklich erwähnt sind. 2. Der geringeren Bedeutung des Aussetzungsverfahrens im Verhältnis zum Klageverfahren wird bei der Streitwertberechnung mit 10% des auszusetzenden Steuerbetrages hinreichend Rechnung getragen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Der Erinnerungsführer (Ef.) wendet sich u.a. gegen die Bemessung des Streitwerts im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit 10 v.H. des Betrags, dessen Aussetzung begehrt wird.